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Nichtehelicher Unterhalt

Unterhaltspflichten bestehen zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Kind hervorgeht, besteht jedoch ein Unterhaltsanspruch der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Woche nach der Geburt.

Durch den durch das Unterhaltsreformgesetz zum 1.1.2008 neu eingeführten § 1651 l BGB besteht auch ein darüber hinaus gehender Unterhaltsanspruch, der dem der betreuenden Ehefrau angepasst ist.

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