Freiraum für die Gestaltung eines Ehevertrages gibt in folgenden Punkten:
- Güterstand (modifizierte Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft)
- Versorgungsausgleich (Altersvorsorge)
- Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt
- Hausrat, Ehewohnung und Sonstiges
Ohne vertragliche Vereinbarung herrscht nach der Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft ist der während der Ehe erzielte Zugewinn zwischen den Partnern auszugleichen. Die Ehe kann durch Tod oder durch Scheidung enden.
Im Todesfall erfolgt der Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um 1/4. Es ist in diesem Fall unerheblich, ob die Ehegatten überhaupt einen Zugewinn erzielt haben.
Bei einer Scheidung ist gesetzlich vorgesehen, dass der Zugewinn auf Antrag durch eine Geldzahlung ausgeglichen wird. Diese Zahlung ist mit Rechtskraft der Ehescheidung fällig. Wenn im Rahmen der Ehescheidung über den Zugewinn keine Regelung getroffen wurde, kann dies noch bis 3 Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung nachgeholt werden. Sodann verjährt ein solcher Anspruch.
Es gibt bestimmte Konstellationen, wo sich in jedem Fall eine vertragliche Änderung der gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleichsregelung empfiehlt:
- Einer der Eheleute ist Inhaber einer Firma, eines Gewerbebetriebes, eines Handwerkbetriebes oder eine freiberuflichen Praxis. Im Falle einer Ehescheidung würde der Wertzuwachs, den der jeweilige Betrieb, das Geschäft oder die Praxis in der Ehe erzielt hat, ausgeglichen werden.
- Einer der Eheleute hat Immobilienbesitz oder erwartet während der Ehe Immobilien zu erben. Bei einer Ehescheidung würde der Wertzuwachs, den eine solche Immobilie während der Ehe erzielt, in den Zugewinnausgleich fallen.
- Andere Gründe, die es sinnvoll erscheinen lassen, den Zugewinnausgleich auszuschließen, wie z.B. Eingehung der Ehe im fortgeschrittenen Alter.
- Wenn Kinder aus einer vorherigen Ehe vorhanden sind, empfiehlt sich in jedem Fall eine vertragliche Regelung, da meist gewünscht wird, dass im Todesfall den eigenen Kindern das jeweilige eigene Vermögen zufallen soll. Ohne eine vertragliche Regelung verbliebe selbst bei einem Testament zu Gunsten der eigenen Kinder für den überlebenden Ehegatten ein erhöhter Pflichtteilsanspruch.
Mit einem Ehevertrag können diese und andere Konstellationen geregelt werden. Es kann Gütertrennung vereinbart werden mit einem völligen Ausschluss des Zugewinnausgleichs bis zu individuellen Vereinbarungen, die die gesetzlichen Regelungen nur teilweise abändern.
Die üblichste Regelung ist der sogenannte „modifizierte Zugewinnausgleich“. Dieser schließt den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Ehescheidung aus. Im Fall des Todes bleibt es beim Zugewinnausgleich und damit beim erhöhten Erbteil des Überlebenden.
Der Ehevertrag kann auch mit einem Erbvertrag verbunden werden, in dem die Eheleute auf sämtliche Erb- und Pflichtteilsrechte verzichten oder aber eine anderweitige erbrechtliche Regelung treffen.
Oftmals wird irrtümlich angenommen, dass man als Ehepartner für die Schulden des anderen mithaftet. Dies hat mit der Gütertrennung aber nichts zu tun. Für Schulden des anderen haftet der Partner nicht, es sei denn, er hat Darlehensverträge mit unterschrieben, gebürgt oder es handelt sich um ein Geschäft des täglichen Lebens.
Neben der Gütertrennung kann auch der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart werden. Dieser Güterstand ist ein kaum noch auftretendes Phänomen, zu dem in der Regel nicht geraten werden kann.
Wir sind Rechtsanwälte und können Ihre Fragen zum Güterstand beantworten.