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Aufhebung Lebenspartnerschaft

Eine Lebenspartnerschaft kann nur durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben werden.

Hierfür ist der Antrag eines Lebenspartners oder beider Partner erforderlich.

Voraussetzung ist,

  • dass entweder beide Partner erklären, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen und seit dieser Erklärung 12 Monate vergangen sind oder
  • ein Lebenspartner erklärt, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen und seit dieser Erklärung 36 Monate vergangen sind, oder
  • die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen.

Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und für andere Lebenspartnerschaftssachen sind die Familiengerichte sachlich zuständig.

Auch die Partner eingetragenen Lebenspartnerschaft können ihre Rechtsbeziehungen untereinander, ähnlich wie in einem Ehevertrag in einem sog. Lebenspartnerschaftsvertrag regeln. Ein solcher Lebenspartnerschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden.

Rechtsanwalt Andreas Friedlein
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