Güterrechtliche Auseinandersetzung
Sofern Eheleute keine anderweitige Bestimmung in einem Ehevertrag getroffen haben, leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dies bedeutet nichts anderes als Gütertrennung während der Ehe. Im Fall der Scheidung ist der während der Ehe erzielte Zugewinn auszugleichen.
Die familiären Situationen sind individuell unterschiedlich. Nehmen Sie zur Sicherung Ihrer Ansprüche eine persönliche Erstberatung in Anspruch.
Hierzu werden für jeden Ehepartner getrennt festgestellt:
Das Endvermögen = Vermögen jedes einzelnen Ehepartners am Ende der Ehe. Stichtag hierfür ist der Tag Zustellung der Scheidungsantragsschrift.
Das Anfangsvermögen = Vermögen jedes einzelnen Ehepartners am Anfang der Ehe. Stichtag hierfür ist der Tag der Eheschließung.
Zugewinn während der Ehe = Endvermögen – Anfangsvermögen.
Sofern der Zugewinn unterschiedlich hoch ausfällt, wird die Differenz der beiden Zugewinne zwischen den Parteien geteilt.
Ab dem 1.9.2009 hat es wesentliche Gesetzesänderungen im Familienrecht gegeben. Dem ist am 1.1.2008 die Änderung im Unterhaltsrecht vorangegangen. Zum 1.9.2009 ist das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichsrechts in Kraft.
Mit der Neuregelung zum Zugewinn sind zwei wesentliche Ziele verfolgt worden:
- Unredliche Vermögensverschiebungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten sollen stärker als bisher verhindert werden.
- Es ist das negative Anfangsvermögen eingeführt worden, der verhindert, dass sich ein Ehegatte über den Zugewinnausgleich an der Schuldenrückführung des anderen Ehegatten beteiligt.
Das erste Ziel wird durch den § 1379 BGB verfolgt.
Der Auskunftsanspruch ist erweitert worden durch die Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.
Wichtiger als bisher ist es also für den Zugewinnausgleich erforderlich, den Zeitpunkt der Trennung festzuhalten.
Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich jetzt auch auf die Verpflichtung auf Anforderung Belege vorzulegen.
Diese Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung kann verlangt werden, sobald die Ehegatten getrennt leben (§ 1379 II. BGB)
Von ganz entscheidender Bedeutung ist außerdem § 1375 BGB. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat der Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf illoyale Vermögensminderung zurück zu führen ist.
Illoyale Vermögensminderungen sind
- unentgeltliche Zuwendungen, mit der nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
- Vermögensverschwendungen oder
- Handlungen, die ein Ehegatte in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Gestärkt wurde außerdem der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Es besteht jetzt die Möglichkeit, sofort einen Leistungsantrag, also einen Anspruch auf Zahlung zu stellen, der direkt gesichert werden kann.
Als Voraussetzung genügt, dass Handlungen der in §§ 1365 (Verfügungen über das Vermögen als Ganzes) und 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
Gem. § 1384 BGB ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs und für die Höhe des Ausgleichsanspruch der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich.
Für die Höhe der Ausgleichsforderung tritt gem. § 1384 BGB bei Scheidung für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und nicht mehr die Beendigung des Güterstandes.
Die zweite wesentliche Änderung, nämlich die Einführung eines negativen Anfangsvermögens, verhindert, dass berücksichtigt wird, wenn ein Ehegatte während der Ehe die Schulden des anderen mit zurückführt.
Bisher konnte das Anfangsvermögen niemals negativ sein.
Das Beispiel nach alter Gesetzeslage:
Anfangsvermögen Ehefrau Endvermögen Ehefrau | – 20.000,00 € 20.000,00 € |
Anfangsvermögen Ehemann Endvermögen Ehemann | 0,00 € 20.000,00 € |
Beide Zugewinn Kein Ausgleich | 20.000,00 € |
Der Ehemann hätte somit keinen Zugewinnausgleichsanspruch, obwohl er über den Zugewinn die bei der Ehefrau bestehenden Schulden von 20.000,00 € mit zurückgezahlt hat.
Nach neuer Rechtslage:
Anfangsvermögen Ehefrau Endvermögen Ehefrau | – 20.000,00 € 20.000,00 € |
Zugewinn Ehefrau Zugewinn Ehemann Differenz | 40.000,00 € 20.000,00 € 20.000,00 € |
Damit Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemannes | 10.000,00 € |
Wird während der Ehe privilegiertes Vermögen erworben, durch Schenkungen oder Erbschaft, so ist dies mit dem negativen Anfangsvermögen zu verrechnen. Wenn die Ehefrau also bei Eheschließung Schulden hatte, z. B. in Höhe von 50.000,00 € und durch eine Erbschaft 100.000,00 € hinzu erwirbt, so beträgt das Anfangsvermögen dann 50.000,00 €.
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch die Nullregelung und durch den Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist, erhöht um Vermögen, dass wegen illoyaler Vermögensminderung dem Endvermögen ggf. hinzu zu rechnen ist (§ 1378 II BGB).
Das neue Recht ist ab dem 01.09.2009 anzuwenden und zwar auch schon auf alle bei Gericht anhängigen Verfahren mit Ausnahme der Regelung des § 1374 BGB, also der Berücksichtigung von negativem Anfangsvermögen. Diese Regelung gilt nur für Verfahren, die nach dem 1.9.2009 eingeleitet wurden.
Zu den Vermögenspositionen gehören:
- Bankkonten, Sparguthaben, Festgelder, Depots, Bausparverträge, Auslandsguthaben, private Darlehensforderungen, vermögenswirksame Leistungen sowie auf Negativseite auch Schuldkonten, geleistete Bürgschaften.
- Alle geldwerten Gegenstände, Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte, Anteile an Erbengemeinschaften oder Grundstücksgemeinschaften, Steuererstattungsansprüche und Bescheide über offene Steuerverbindlichkeiten, Münzen, Sammlungen, Schmuck, Uhren, Reitpferde, Pkws – soweit es sich nicht um das Familienauto handelt – , Krafträder, Wohnwagen, Anhänger, Kapitallebensversicherungen oder Lebensversicherungen mit noch nicht ausgeübtem Rentenwahlrecht.
- Genossenschaftsanteile
- Gesellschafterbeteiligungen aller Art
- Gewerbebetriebe und freiberufliche Praxen
Dem Endvermögen eines Ehegatten ist der Betrag hinzuzurechnen, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass er nach Eintritt des Güterstandes
- unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat.
- Vermögen verschwendet hat oder
- Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, es sei denn, der andere Ehegatte war mit der Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden oder es sind mindestens 10 Jahre seitdem vergangen (§ 1375 Abs. 2 BGB).
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eheschließung durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbe durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, es sei denn, es ist den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen (§ 1374 BGB).
Die durch Geldentwertung eingetretene nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens ist nicht auszugleichen, weshalb unter Berechnung des Kaufkraftschwundes das Anfangsvermögen hochzurechnen ist mit der Formel:
„Wert des Anfangsvermögens zur Zeit des Beginns des Güterstandes x Verbraucherpreisindex zur Zeit der Beendigung des Güterstandes durch Verbraucherpreisindex zur Zeit des Beginns des Güterstandes“.
Quelle des Verbraucherpreisindexes: www.destatis.de
Vermögen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gelten die Grundsätze der Ehe über die Zugewinngemeinschaft dagegen nicht. Das gemeinsame Vermögen der Parteien ist über die Vorschriften der Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB aufzulösen.
Jeder Partner bleibt während und nach der Partnerschaft Eigentümer seines Vermögens.
Für gemeinsam aufgenommene Schulden bleibt es auch nach der Trennung bei der „gesamtschuldnerischen Haftung“ Jeder haftet auf die gesamte Schuld und hat lediglich im Innenverhältnis einen Ausgleichungsanspruch.
Wechselseitig erbrachte Versorgungsleistungen und sonstige Zuwendungen werden bei Ende der Partnerschaft nicht ausgeglichen. Es kann keine Verrechnung der gegenseitigen Leistungen erfolgen. Lediglich in Ausnahmefällen, kommt ein Ausgleich nach gesellschafts- oder gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen in Betracht.
Die familiären Situationen sind individuell Die familiären Situationen sind individuell unterschiedlich. Nehmen Sie zur Sicherung Ihrer Verhältnisse eine persönliche Erstberatung in Anspruch.