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Unterhaltsrecht

Kindesunterhalt

Der Unterhaltsanspruch richtet sichnach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern.

Ehegattenunterhalt

Ehegatten sollen bei der Trennung generell so gestellt bleiben, wie während der funktionierenden Ehe.

Unterhalt nachehelich

Nach der Scheidung entsteht ein neuer Unterhaltsanspruch, der auf Eigenverantwortung basiert.

Wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten ist unterhaltsberechtigt nach § 1602 BGB. Maßgeblich für den Unterhalt ist die Lebensstellung des Bedürftigen nach § 1610 BGB. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren nach § 1601 BGB.

Auskunftspflicht

Unterhaltsverpflichtete müssen Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse erteilen. Die Unterhaltsberechtigten können die Auskunft alle zwei Jahre fordern, für den Fall, dass sich das Einkommen erhöht. Tritt dieser Fall ein, können Unterhaltsberechtigte eine erhöhte Unterhaltsforderung geltend zu machen

„Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhalsverpflichtung erforderlich ist.“

§ 1605 des BGB

Selbstbehalte

Jedem Verpflichteten steht der so genannte Selbstbehalt zu, also das Minimum dessen, was ihm trotz seiner Unterhaltsverpflichtung selbst verbleiben soll.

Die Höhe des Selbstbehaltes definiert der Gesetzgeber in Leitlinien. Selbstbehalte unterscheiden sich nämlich, beim Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern ist der Selbstbehalt beispielsweise höher, als beim Nichterwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern.

Ebenso der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern oder beim Unterhaltsverpflichteten gegenüber Ehegatten ist gesetzlich definiert.

Mangelfall im Unterhaltsrecht

Reicht das Einkommen nicht aus, sämtliche Unterhaltsansprüche zu befriedigen, so liegt ein sogenannter Mangelfall vor.

Das zur Verfügung stehende Einkommen ist nach Abzug des Selbstbehalts des Verpflichteten auf die Berechtigten prozentual entsprechend ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.

Ist der Pflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den Unterhaltsbedarf sämtlicher Unterhaltsberechtigter zu erfüllen, so wirken sich die Rangverhältnisse der Unterhaltsberechtigten aus. 

Unterhaltsberechtigte der ersten Rangstufe haben absoluten Vorrang. 

  • Erster Rang: minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gem. § 1603 Abs. 2 S. 2. 
  • Zweiter Rang: die kinderbetreuenden Elternteile sowie Ehegatten bei Ehen von langer Dauer. 

Erst wenn nach Abzug des den Unterhaltsberechtigten in der ersten Rangstufe geschuldeten Unterhalts noch ein verfügbares Einkommen verbleibt, kommt es noch zu einer Verteilung des restlichen Einkommens auf Unterhaltsberechtigte in der zweiten Rangstufe. 

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Mediation im Familienrecht

Mediation ist der Versuch, die vielfältigen Probleme und Konflikte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung einvernehmlich aufzuarbeiten und zu lösen.

Der Mediator ist ein neutraler Vermittler und kein Interessenvertreter, wie der/die Rechtsanwalt/wältin.

Ein als Mediator tätiger Rechtsanwalt kann bei Scheitern der Mediation keinen der Parteien anschließend anwaltlich vertreten.

Mediation wird von Rechtsanwälten, Psychologen und Sozialarbeitern angeboten.

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