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Ehe für alle

Auch gleichgeschlechtliche Paare können die Ehe seit 2017 miteinander schließen, denn der Gesetzgeber sieht vor, dass die Ehe nicht nur von zwei Personen verschiedenen sondern auch gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden kann. Bis 2017 war es nur möglich, dass volljährige Personen gleichen Geschlechts eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen konnten.

Paare, die bereits in einer Lebenspartnerschaften leben haben die Wahl: sie können die Partnerschaft in eine Ehe umwandeln oder eine neue Ehe schließen.

Diese Entscheidung ist ein wichtiger Faktor für Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn. Die Zeit der Lebenspartnerschaft bis zur neuen Eheschließung gilt nämlich nicht als Ehezeit. Die Entscheidung wirkt sich also aus auf möglichen Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn.

Wandelt das Paar hingegen die Lebenspartnerschaft in eine Ehe um, so können sie die Lebenspartnerschaft als Ehezeit anrechnen. Die Eheleute sind dann praktisch gesehen verheiratet seit Eingehung der Lebenspartnerschaft.

Verträge zur Lebenspartnerschaft

Nicht nur Eheleute, sondern auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaften können ihre Rechtsbeziehung untereinander regeln. Das Vorgehen ist ähnlich wie in einem Ehevertrag und wird in einem sogenannten Lebenspartnerschaftsvertrag festgehalten. Ein solcher Lebenspartnerschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden.

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