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Kindesunterhalt

„Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen“.

Vorschrift des § 1610 Abs. 1 BGB

Kinder leiten ihre Lebensstellung von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern ab. Eine eigene Lebensstellung haben Kinder erst, wenn sie ihre Schul- und Berufsausbildung beendet haben. Der Unterhaltsanspruch richtet sich somit nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern, wobei ein Luxusleben trotz entsprechender Einkommensverhältnisse nicht finanziert werden muss.

Während intakter Ehe oder Partnerschaft der Eltern wird der Unterhalt des Kindes in der Regel dadurch erbracht, dass ihm Unterkunft, Verpflegung und Kleidung gewährt wird sowie alle notwendigen Dinge des täglichen Lebens von den Eltern finanziert werden. Dies ist der sogenannte „Naturalunterhalt“.

Später kommt dann noch ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Taschengeldes hinzu.

Das nichteheliche Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater, der identisch mit dem Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes ist.

Gleichgestellt mit minderjährigen Kindern sind Schüler bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Allgemeine Schulausbildung hat, den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses zum Ziel (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Abitur, Fachoberschulreife, Fachhochschulreife).

Eltern sind verpflichtet, ihrem Kind nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, nur eine Ausbildung zu bezahlen. Eltern müssen aber auch den Abbruch einer Ausbildung hinnehmen und eine Zweitausbildung finanzieren, wenn dieser Abbruch aus nachvollziehbaren Gründen erfolgte (z.B. gesundheitliche Gründe, Fehleinschätzung des Talentes o.ä.).

In Ausnahmefällen kann auch die Finanzierung einer Zweitausbildung verlangt werden, wie z.B. im klassischen Fall der Banklehre und des sich anschließenden Jura- und Betriebswirtschaftsstudiums.

In diesen Fällen ist auch die soziale und wirtschaftliche Stellung der Eltern als Angemessenheitskriterium mit heranzuziehen. Kinder haben weder als minderjährige noch als volljährig Priviligierte Anspruch darauf, dass ihnen die Eltern statt Naturalunterhalt Barunterhalt zahlen. Eltern haben das Bestimmungsrecht wie der Unterhalt gewährt wird. Dieses Bestimmungsrecht kann nur aus besonderen Gründen auf Antrag vom Familiengericht abgeändert werden.

Als besonderer Grund gelten:

  • Gewalttätigkeiten gegen das Kind
  • Notwendigkeit eines auswärtigen Studiums

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Unterhaltsverpflichtung nach Trennung und Scheidung der Eltern

1. Minderjährige Kinder

Bei Trennung der Eltern verbleiben die minderjährigen oder noch in der Schulausbildung befindlichen Kinder in der Regel bei einem Elternteil. Dieser erbringt den Unterhalt weiterhin als Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist dem Kind barunterhaltsverpflichtet.

Der Barunterhaltsverpflichtete muss dem betreuenden Elternteil monatlich einen Geldbetrag für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stellen.

Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der „Düsseldorfer Tabelle“. Die Düsseldorfer Tabellehttps://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/ hat keine Gesetzeskraft, stellt aber eine Richtlinie dar, die von den Gerichten regelmäßig zugrunde gelegt wird.

Zur Düsseldorfer Tabelle: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/

Die monatlichen Unterhaltsrichtsätze gehen davon aus, dass Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und 2 Kindern Unterhalt gewähren muss.

Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten kann eine Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe angemessen sein.

In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

Das auf das Kind entfallende Kindergeld steht den Eltern jeweils hälftig zu. Bezieht die Mutter das Kindergeld , so muss der Vater den Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes zahlen.

In den unteren Einkommensgruppen wird das Kindergeld nicht oder nur teilweise angerechnet, solange Unterhalt nicht in Höhe von 135 % des Regelbedarfes zu zahlen ist.

Die tatsächlichen Zahlbeträge ergeben sich aus der Kindergeldverrechnungstabelle.

Weitere Informationen finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten des OLG Celle: www.olg-celle.de

Die aktuellen Unterhaltsleitlinien finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der der OLGe. Die Familiensenate der OLGe passen die Unterhaltstabellen für den Kindesunterhalt entsprechend der aktuellen Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf an.

2. Volljährige Kinder

Der Unterhaltsbedarf von volljährigen Kindern bemisst sich grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles wohnen, ist Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle zu zahlen.

Eigenes Einkommen des Kindes, wie z.B. die Ausbildungsvergütung ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen, gekürzt um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf.

Der Bedarf des volljährigen Kindes zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren ist von den Eltern anteilig zu decken.

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