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Wohnung & Hausrat

Sowohl bei verheiratetet als auch bei unverheirateten Paaren stellt sich bei der Trennung die Frage, was mit der gemeinsamen Wohnung und dem Hausrat passiert. Wir erklären Ihnen, was der Gesetzgeber in diesem Fall vorgesehen hat.

Ehewohnung bei Scheidung

Ehewohnung ist jeder Raum, den die Ehegatten nach den tatsächlichen Verhältnissen zu Wohnzwecken nutzen oder zumindest hierfür bestimmt haben.

Nicht von Bedeutung ist dabei, auf welchem Rechtsverhältnis das Nutzungsrecht an der Wohnung beruht. Es ist somit unerheblich, wer Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist.

Bei einer Trennung müssen sich die Eheleute darüber einigen, wer die Wohnung weiterhin nutzt. In der Regel geschieht dies dadurch, dass einer der Eheleute freiwillig auszieht.

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Von Gesetzes wegen wird nach 6 Monaten Getrenntleben vermutet, dass der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte das alleinige Nutzungsrecht dem verbliebenen Ehegatten überlassen will und keinen ernsthaften Rückkehrwillen mehr hat. Sofern es zu einem solchen freiwilligen Auszug nicht kommt, besteht die Möglichkeit für die Zeit des Getrenntlebens eine vorläufige Regelung durch das zuständige Familiengericht herbeizuführen.

Die Zuweisung zur alleinigen Nutzung muss dabei auch die Belange des weichenden Ehegatten berücksichtigen. Eine unbillige Härte soll vermieden werden. Das Gericht muss dabei alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles abwägen, bevor es zu einer Regelung kommt.

Da die Ausweisung eines Ehegatten aus seiner Wohnung einen sehr schweren Eingriff darstellt, ist dieser nur dann gerechtfertigt, wenn eine andere Lösungsmöglichkeit nicht gegeben ist.

Sofern die Größe der Wohnung und noch ein gewisses Maß von Rücksicht möglich ist, ist auch eine Aufteilung der Ehewohnung während der Zeit des Getrenntlebens möglich.

In der Regel ist die Ehewohnung dem Ehegatten zuzuweisen, der die minderjährigen Kinder betreut. Die dingliche Rechtsposition an der Ehewohnung, also Alleineigentum, Miteigentum mit einem Dritten, Erbbaurecht, Nießbrauch, Dauerwohnrecht oder dingliches Wohnrecht sind besonders zu berücksichtigen, wenn das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist.

Steht die Ehewohnung im Miteigentum beider Eheleute oder im Alleineigentum eines der Ehepartner, hat der verbleibende (bei Alleineigentum eines Ehepartners der, der nicht Eigentümer ist) eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Nutzungsentschädigung und Wohnwert der Wohnung werden oftmals bei der Unterhaltsberechnung mit berücksichtigt und eingestellt, so dass diese dort Berücksichtigung finden.

Im Fall von Gewalttätigkeiten oder Drohungen mit Gewalt bietet das „Gewaltschutzgesetz“ kurzfristige – allerdings nur vorübergehende – Regelungen. In Eilfällen kann die Polizei einen sog. „Wohnungsverweis“ aussprechen.

Der Hausrat und dessen Teilung bei Scheidung

Mit der Trennung und der Scheidung ist auch der Hausrat zwischen den Eheleute aufzuteilen. In diesem Zusammenhang kann nur eindringlichst geraten werden, sich hierüber einvernehmlich zu einigen.

Zum Hausrat gehörten:

  • sämtliche Haushaltsgegenstände, sofern sie nicht für den ausschließlichen persönlichen Gebrauch eines der Partner bestimmt sind, wie z.B. Kleidungsstücke, Schmuck, persönliche Unterlagen u.ä.
  • Auch Haustiere gehören zum Hausrat.
  • Der Pkw, sofern er überwiegend oder fast ausschließlich dem familiären Gebraucht dient, ist Hausrat.

Grundsätzlich wird vermutet, dass auch unabhängig vom Güterstand der Eheleute Hausrat im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner steht, sofern er nicht das Alleineigentum eines Ehegatten ist.

Das Familiengericht kann auf Antrag sowohl eine vorläufige Regelung über die Nutzung von Hausrat als auch für den Fall der Scheidung eine Aufteilung des Hausrates auf Antrag regeln. Diese Verfahren sind jedoch meist äußerst langwierig, so dass geraten wird, eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Sofern die Ehepartner dies nicht allein schaffen, sollte dies unter Zuhilfenahme von Anwälten außergerichtlich versucht werden.

Voraussetzung für eine Hausratsteilung ist in jedem Fall die Erstellung einer Liste über den gesamten Haushalt. Der Hausrat ist gegenständlich aufzuteilen. Ausgleichszahlungen kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Unabhängig von diesen gesetzlichen Regelungen können die Ehepartner selbstverständlich andere Regelungen, insbesondere auch über eine Ausgleichszahlung treffen.

Hausrat bei Trennung einer nichteheliche Lebensgemeinschaft

Jeder Partner bleibt Alleineigentümer der von ihm in die Beziehung eingebrachten Gegenstände. Die gemeinsam angeschafften Gegenstände sind nach den Vorschriften über die Gemeinschaft auseinanderzusetzen, daher Teilung in Natur, notfalls durch Los.

Die persönlichen Situationen sind individuell unterschiedlich. Nehmen Sie zur Sicherung Ihrer Verhältnisse eine persönliche Erstberatung in Anspruch.

Wohnung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann es zu Problemen bei der Frage führen, wer in der Wohnung bleiben darf.

Nur ein Partner ist Mieter

Ist nur ein Partner Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung, wird durch die Aufnahme eines Partners kein Untermietverhältnis mit dem Vermieter begründet. Der aufgenommene Partner hat auf Verlangen des Mieters die Wohnung zu räumen, im Gegenzug schuldet er dem Vermieter auch keine Miete.

Räumt der aufgenommene Partner nicht freiwillig, ist der eigentliche Mieter gleichwohl darauf angewiesen, Räumungsklage gegen seinen Partner zu erheben.

Beide Partner sind Mieter

In diesem Fall können beide auch nur gemeinsam das Mietverhältnis mit dem Vermieter beenden. Der die Wohnung verlassende Partner haftet weiterhin auf die Zahlung der gesamten Miete. Grundsätzlich ist dann ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter zu schließen und der verbleibende Mieter schließt mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag ab.

Sofern eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt werden kann, besteht nur die Möglichkeit der gemeinsamen Kündigung durch beide Partner. Wenn an der Kündigung durch einen Partner nicht mitgewirkt wird, ist diese Erklärung notfalls durch eine Klage beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet im Falle einer Kündigung an einen allein weiter zu vermieten.

Davon unabhängig, wer Mieter der Wohnung ist, gilt auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft das Gewaltschutzgesetz, durch das derjenige geschützt werden soll, der Opfer einer vorsätzlichen und widerrechtlichen körperlichen Gesundheits- oder Freiheitsverletzung durch den anderen geworden ist. Die Schutzvorschriften des Gewaltschutzgesetzes gelten, wenn das Opfer mit dem Täter einen auf Dauer angelegten Haushalt führt. Wer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, ist für den Anspruch auf Zuweisung der Wohnung dann unerheblich.

Die Regelungen für die Alleinnutzung nach dem Gewaltschutzgesetz sind aber immer zeitlich befristet.

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