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Kindsrecht

Eheliche und nichtehelich geborene Kinder sind durch dieses Gesetz gleichgestellt. Sowohl im Fall der Trennung als auch der Scheidung bleibt es bei der Grundregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die nur auf Antrag abgeändert werden kann.

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Bei allen Entscheidung steht das Kindeswohl an erster Stelle. Dem Kind kann in allen seine Person betreffenden Verfahren ein sogenannter Verfahrenspfleger als Anwalt des Kindes beigeordnet werden, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen sinnvoll erscheint.

„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“.

§ 1631 Abs. 2 BGB

Der Gesetzgeber hat das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung geschaffen, um Kindern eine gewaltfreie Erziehung zukommen zu lassen.

Elterlichen Sorge

Träger der elterlichen Sorge sind regelmäßig die Eltern. Es können aber auch Adoptiveltern oder ein Vormund sein. Die elterliche Sorge unterteilt sich in Personensorge und Vermögenssorge. Bei Bereichen der elterlichen Sorge wird dann noch zwischen tatsächlicher Sorge und gesetzlicher Vertretung differenziert. Die tatsächliche Sorge umfasst sämtliche Fürsorgehandlungen für das Kind, während die gesetzliche Vertretung jedes Handeln mit Rechtswirkung für das Kind beinhaltet.

Personensorge

Personensorge umfasst die persönlichen Angelegenheiten des Kindes:

  • Aufenthaltsbestimmung
  • Umgang
  • Ärztliche Behandlungen
  • Freizeit
  • Schulische und berufliche Ausbildung
  • Religiöse Erziehung, wobei die Bestimmung der Konfession für das Kind mit dem 14. Lebensjahr endet

Vermögenssorge

Vermögenssorge betrifft alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens dienen.

Das ihrer Verwaltung unterliegende Geld haben die Eltern nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Verwaltung anzulegen. Vermögen, welches dem Kind von Todes wegen oder unentgeltlich durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zugewendet wurde, haben die Eltern so zu verwalten, wie es der Erblasser in der letztwilligen Verfügung oder der Schenker bei der Zuwendung bestimmt hat.

Da die Vertretung aus der elterlichen Sorge folgt, reicht sie nicht weiter als die Personen- und Vermögenssorge.

Grundsätzlich vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich.

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