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Ausländischer Ehepartner

Scheidung wenn einer der Ehepartner oder beide Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt:

Es ist dann zu klären:

1.    Ist das deutsche Familiengericht zuständig?

2.    Welches Scheidungsrecht ist anwendbar?

Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn: 

  • einer der beiden Eheleute Deutscher ist. Der Wohnsitz der Eheleute ist hierfür uner­heblich. 
  • Wenn beide Eheleute Ausländer sind und zu Beginn des Verfahrens ihren Wohnsitz in Deutschland haben. 

Die weitere Frage ist die des anwendbaren Scheidungsrechts.

Das Scheidungsrecht richtet sich nach dem Recht, dem die Ehe unterliegt (allgemeines Ehewirkungsstatut).

Das Recht knüpft dabei an folgende Punkte an: 

  • Wenn beide Ehegatten die gleiche Staatsangehörigkeit oder während der Ehe zu­letzt hatten und einer diesem Staat noch angehört, kommt dieses gemeinsame Hei­matrecht zur Anwendung. 
  • Wenn ein solches gemeinsames Heimatrecht nicht festzustellen ist, kommt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes zur Anwendung, also das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.  Sollte auch nach dieser Bestimmung kein Ehewirkungsstatut festzustellen sein, ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten auf andere Weise ge­meinsam am engsten verbunden sind. Zum Bei­spiel Ort der Eheschließung oder der Ort, an dem sie sich während der ehelichen Lebensgemeinschaft überwiegend auf­gehalten haben.

Wenn die Ehegatten kein gemeinsames Heimatrecht haben, kann innerhalb bestimmter Grenzen das Ehewirkungsstatut durch Rechtswahl bestimmt werden. Eine solche Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.

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