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Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich (Altersvorsorge) bedeutet den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Der Versorgungsausgleich kann in einem Ehevertrag vollständig oder für bestimmte Zeiten oder bestimmte Anrechte (z.B. betriebliche Renten) ausgeschlossen werden.

Sofern der Versorgungsausgleich nicht durch eine notarielle Urkunde ausgeschlossen ist, ist der Versorgungsausgleich von Gesetzes wegen bei Scheidung durchzuführen. 

Grundgedanke des Versorgungsausgleiches 

Das Prinzip des Zugewinnausgleiches auf die in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Invaliditäts- und Alterssicherung auszudehnen. Der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung beschränkt sich auf die Ehezeit. 

Ehezeit: 

1. des Monats der Eheschließung bis Monatsletzter des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. 

Ausschluss des Versorgungsausgleiches

Sofern die Ehepartner den Versorgungsausgleich für ihre Ehe nicht durch notarielle Urkunde ausgeschlossen haben (> siehe Ehevertrag), ist der Versorgungsausgleich von Gesetztes wegen zwingend bei jeder Scheidung durchzuführen. 

Achtung bei Ausschluss des Versorgungsausgleiches: Eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleiches impliziert eine vereinbarte Gütertrennung. Wenn die Gütertrennung nicht gewollt ist, muss dies in der Vereinbarung ausdrücklich bestimmt werden. 

Das Gesetz macht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen von dem zwingend vorgeschriebenen Versorgungsausgleich Ausnahmen (Stichwort grobe Unbilligkeit). 

Anrechte übertragen

Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich muss beim Versorgungsausgleich derjenige, der während der Ehezeit höhere Anwartschaften erworben hat, die Hälfte des ermittelten Wertunterschiedes ausgleichen. Der Ausgleich erfolgt zwischen den Rententrägern. Es werden Anrechte übertragen. 

Halbteilung

Durch das am 1.9.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz gab es wesentliche Änderungen. Von der Halbteilung, der während der Ehezeit erworbenen Anrechte ändert sich vom Grundsatz her nichts. Nur die Art und Weise der Halbteilung ist von Grund auf neu gestaltet worden. 

Jeder Ehezeitanteil jedes Anrechts jedes Ehegatten wird grundsätzlich hälftig in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person geteilt. Dies führt dazu, dass sämtliche Anrechte beider Parteien für die Zeit der Ehe hälftig aufgeteilt werden. Der Grundsatz hierbei ist die interne Teilung (§§ 10-13 Versorgungsausgleichsgesetz). 

Zum Beispiel beide Parteien haben Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung erworben: 

Der Ehemann hat Anrechte in Höhe von 8 Entgeltpunkten und die Ehefrau von 6 Entgeltpunkten erworben, so werden vom Konto des Ehemannes 4 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau und vom Konto der Ehefrau 3 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes übertragen. 

Die Kosten der internen Teilung kann der Versorgungsträger mit pauschalen Kostenabzügen von 2 – 3 % des Deckungskapitals dem Ehegatten jeweils hälftig berechnen. 

Externe Teilung

Die externe Teilung (§ 14 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz) führt dazu, dass das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht, begründet. 

Die Anrechte, die der externen Teilung unterliegen, sind in eine Zielversorgung zu überführen. 

Die externe Teilung kann entweder durch Vereinbarung zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger und der ausgleichspflichtigen Person geschehen. Sie kann aber auch auf Verlangen des Versorgungsträgers erfolgen.

Beispielsweise kann bei kleineren Ausgleichswerten der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung verlangen. Ein geringerer Ausgleichswert entspricht im ersten Halbjahr 2009 einem Rentenwert von 50,40 € oder einem Kapitalwert von 6.048,00 €. Die Bezugsgröße wird durch Rechtsverordnung jedes Jahr neu festgesetzt.

Darüber hinaus besteht eine Prüfungspflicht des Gerichts über die Wahl der Zielversorgung bei der externen Teilung.

Die Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten, diese liegt vor, wenn die gewählte Zielversorgung nach § 5 Altersvorsorgeverträge – Zertifizierungs­gesetzes zertifiziert ist, bei einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Betriebsrentengesetz. Dann entfällt eine Prüfungspflicht.

Der Träger der Zielversorgung muss einverstanden sein.

Übt die ausgleichsberechtigte Person das Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einem Anrecht der betrieblichen Altersvorsorgung in der Versorgungsausgleichskasse. Wesentlich ist auch die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze und der Ausschluss des Versorgungsausschlusses bei kurzer Ehezeit.

Wenn die Differenz der Ausgleichswerte geringfügig ist (1. Halbjahr 2009 25,20 € an Rentenwert oder 3.024,00 € als Kapitalwert) kann der Versorgungsausgleich vom Gericht ausgeschlossen werden.

Ebenfalls neu ist die Bestimmung in § 3 Versorgungsausgleichsgesetz, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren nur auf Antrag eines Ehegatten stattfindet.

Genehmigungspflicht für Versorgungsausgleich

Neu ist auch die Einführung, dass Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich keiner Genehmigung mehr bedürfen. Bislang mussten derartige Vereinbarungen, die innerhalb eines Jahres vor Einreichung des Scheidungsantrages getroffen wurden, familiengerichtlich genehmigt werden. Dieses Genehmigungserfordernis ist entfallen. An die Stelle des Genehmigungserfordernisses tritt aber die Inhalts- und Ausübungskontrolle entsprechend der Rechtssprechung des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen nach § 8 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz.

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