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Namensrecht

Den Ehegatten ist freigestellt, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen oder jeder seinen vor der Ehe geführten Namen auch nach der Eheschließung weiterführt. Sofern sie keine Bestimmung treffen, führt jeder seinen bisherigen Namen auch nach der Eheschließung.

Grundsätzlich sollte bereits bei Eheschließung erklärt werden, ob die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen führen wollen. Sie können dies dann gegenüber dem Standesbeamten erklären. Die Erklärung kann aber auch noch nachträglich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Welcher Name der Ehename wird, kann von den Eheleuten frei bestimmt werden.

Ein einmal gewählter Ehename kann nicht widerrufen werden.

Doppelnamen

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehename aus mehren Namen besteht.

Angeheirateter Name

Es ist auch möglich, einen angeheirateten Namen als Ehenamen in einer neuen Ehe zu bestimmen.

Name nach der Scheidung

Der geschiedene Ehegatte kann seinen Ehenamen behalten. Er kann aber auch gegenüber dem Standesbeamten frei widerruflich erklären, seinen Geburtsnamen oder den bis zur Eheschließung geführten Namen anzunehmen. Er kann auch frei widerruflich erklären, dass dem bisherigen Ehenamen als Begleitname sein Geburtsname vorangestellt oder hinzugefügt wird.

Kindesname 

Eheliche und nichteheliche Kinder sind im Namensrecht gleichgestellt. 

Tragen die Eltern bei der Geburt des Kindes einen Ehenamen – auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon wieder geschieden sind – erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. 

Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen müssen nach der Geburt binnen der Frist eines Monats erklären, ob der Name des Vaters oder der der Mutter Geburtsname des Kindes sein soll. 

Doppelnamen können nicht gebildet werden. 

Sind die Eltern sich uneinig, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf einen Elternteil und setzt eine Frist für die Ausübung des Rechts. 

Bleibt auch der bestimmungsberechtigte Elternteil wiederum innerhalb der Frist untätig, erhält das Kind nach Fristablauf automatisch dessen Namen. 

Nachträgliche Namensänderungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.