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Unterhalt nachehelich

Unter nachehelichem Unterhalt versteht man Unterhalt nach der Scheidung. Ab Rechtskraft der Scheidung entsteht nämlich ein neuer Unterhaltsanspruch. Grundsätzlich ist der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung durch den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet. Das bedeutet, jeder muss zunächst versuchen durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Bedarf zu decken. Unterhaltsansprüche bestehen nur für ganz bestimmte Bedürfnislagen, die enumerativ im Gesetz aufgeführt werden, sogenannte Unterhaltstatbestände:

Danach besteht ein Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der Scheidung.

  • Unterhaltsanspruch wegen Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
  • wegen Alters
  • wegen Krankheit
  • wegen Übergangsschwierigkeiten bis eine Arbeitsstelle gefunden werden kann
  • wegen der Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung
  • wenn trotz einer Erwerbstätigkeit der volle eheangemessene Bedarf nicht gedeckt werden kann (Aufstockungsunterhalt)
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen (insbes. wenn aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann) 

Der Gesetzgeber hat für die verschiedenen Unterhaltstatbestände verschiedene Einsatzzeitpunkte vorgesehen. Fehlt die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu einem bestimmten Einsatzzeitpunkt, muss der bedürftige Ehegatte das Unterhaltsrisiko bei einigen Unterhaltstatbeständen selbst tragen.

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Krankenversicherung

Der Berechtigte kann Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten gesondert geltend machen. Nur bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt auch eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. Der Berechtigte muss dann seinen Bedarf detailliert nachweisen.

Achtung!

Nach rechtskräftiger Ehescheidung endet die Mitgliedschaft des Ehegatten, der nicht berufstätig ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Familienmitglieds.

Der Betroffene hat die Möglichkeit, der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des geschiedenen Ehepartners freiwillig beizutreten. Hierfür besteht jedoch eine Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Rechtskraft der Ehescheidung.

Noch nicht selbst pflichtversicherte Kinder können in der Familienversicherung mitversichert bleiben.

Unterhalt wegen Kindesbetreuung

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, BGB

Der Unterhaltsanspruch kann auch für die Zeit danach bestehen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Zu berücksichtigen sind die Belange des Kindes, die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung, die Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe.

Da es also immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen.

Ehebedingten Nachteile

Die gesetzliche Regelung soll die Unterhaltsansprüche anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe beschränken. Dies soll in erster Linie anhand des Maßstabs der „ehebedingten Nachteile“ beurteilt werden. Grundsätzlich ist zu klären, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte zugunsten der eingegangenen Ehe seine eigene berufliche Entwicklung zurückgestellt hat. Wenn dies der Fall ist, gebietet es die nacheheliche Solidarität, dass dieser Nachteil unterhaltsrechtlich ausgeglichen wird.

Dauerhafte Einkommenseinbußen, die auf einen Karriereverzicht zurückzuführen sind, stehen daher einer Unterhaltsbefristung entgegen, auch wenn inzwischen eine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Billigkeitsprüfung

Wenn keine ehebedingten Nachteile festgestellt werden, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls einer Billigkeitsprüfung zu unterziehen. Das Gesetz lässt gem. § 1578 b BGB eine Begrenzung in zweifacher Hinsicht zu. 

  • Hinsichtlich der Höhe auf den angemessenen Lebensbedarf gem. § 1578 Abs. 1 BGB (Herabsetzung, Begrenzung der Höhe nach). 
  • Hinsichtlich der Dauer der Zahlungspflicht gem. § 1578 b Abs. 2 BGB (zeitliche Begrenzung, Befristung) 

Beides kann miteinander verbunden werden, so dass auch eine gestaffelte Regelung getroffen werden kann. 

Neuer Partner

Ein Unterhaltsanspruch entfällt bei Wiederheirat oder wenn der geschiedene Ehegatte mit einem neuen Partner längere Zeit (in der Regel mindestens 3 Jahre) eheähnlich zusammenlebt. Der Beweis ist von dem Verpflichteten zu führen, was oftmals nur schwer möglich ist.

Berechnung

Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts wird durchgeführt wie beim Trennungsunterhalt, allerdings mit den vorstehend beschriebenen Besonderheiten.

Sofern Altersvorsorgeunterhalt zu berechnen ist erfolgt dies unter Zuhilfenahme der sogenannten „Bremer Tabelle“.

Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

Bei abhängig Beschäftigten ist von dem Einkommen der letzten 12 Monate auszugehen, inklusive Steuererstattung oder -nachzahlung. Angerechnet werden sämtliche Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, sofern sie regelmäßig gezahlt werden.

Bei Selbständigen ist das Einkommen der letzten 3 Jahre zugrundezulegen. Die Ermittlung des Einkommens ist in diesen Fällen meist schwierig, da das steuerliche Einkommen eben nicht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen darstellt.

Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sind Einkünfte, sofern sie die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben. Auch Sozialleistungen sind Einkommen wie z.B. Arbeitslosengeld und Krankengeld. Kindergeld ist dagegen kein Einkommen.

Geldwerte Zuwendungen wie ein Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, soweit damit Eigenaufwendungen erspart werden, sind ebenfalls Einkommen. Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen nach Abzug der hierauf lastenden berücksichtigungsfähigen Schulden ist ebenfalls Einkommen.

Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen.

Weiter kann bei nichtselbständigen Erwerbstätigen eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden.

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