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Ehegattenunterhalt

Unterhalt bei Trennung: Grundsätzlich sollen die Ehegatten bei Trennung so gestellt bleiben, wie während intakter Ehe.

Die Ehewirkungen dauern fort. Der Trennungsunterhalt orientiert sind an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit rechtskräftiger Ehescheidung.

Jeder Mensch ist anders, und jede Partnerschaft hat wieder andere Herausforderungen. Darum gibt es kein Patentrezept. Nehmen Sie für die individuellen Anforderungen persönliche Hilfe von einem Anwalt in Anspruch!

Mit der Trennung der Ehegatte wird die zwischen den Ehegatten einvernehmlich abgestimmte bisherige Rollenverteilung gegenstandslos. Der Anspruch des bedürftigen Ehegatten richtet sich jetzt auf einen Zahlungsanspruch, der monatlich im Voraus geschuldet wird.

Im Vergleich zum nachehelichen Unterhalt gelten für den Trennungsunterhalt folgende Besonderheiten:

  • Während der Trennung besteht eine umfassende Bedürfnissicherung entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen.
  • Der bedürftige Ehegatten nimmt während der Trennung grundsätzlich an Veränderungen der ehelichen Lebensverhältnisse teil. Eine Begrenzung oder Befristung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
  • Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt entsteht erst mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens.
  • An die Erwerbsobliegenheit des bedürftigen getrennt lebenden Ehegatten werden weniger strenge Anforderungen gestellt.
  • Der in Trennung lebende verpflichtete Ehegatte kann sich nur unter erschwerten Voraussetzungen auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.
  • Eine Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruches wegen kurzer Ehedauer ist ausgeschlossen. Auf Trennungsunterhalt kann auch nur in seltenen Ausnahmefällen verzichtet werden.
  • Mindestens während des ersten Jahres des Getrenntlebens wird der Wohnwert einer im Eigentum der Eheleute stehenden und von einem bewohnten Immobilie nicht mit dem objektiven, sondern nur mit dem den Einkommensverhältnissen angemessenen Wohnwert angesetzt.
  • Der getrennt lebende, nicht jedoch der geschiedene Ehegatte, kann vom anderen Ehegatten Prozesskostenvorschüsse verlangen für notwendige gerichtliche Verfahren.
  • Trennungsunterhalt kann nicht im sogenannten Ehescheidungsverbund abhängig gemacht werden.

Die Verschärfung der Erwerbsobliegenheit wird auch für die Zeit der Trennung bejaht, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist – und zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrags – das Scheitern der Ehe feststeht.

Beim Unterhaltsanspruch gilt der Halbteilungsgrundsatz. Die Eheleute sollen somit hälftig am bisherigen Einkommen beteiligt werden. Von dem Erwerbseinkommen kann vor Halbteilung ein Bonus von 1/7 abgezogen werden. Leistet ein Ehegatte Kindesunterhalt und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls geprägt, so wird vor Ermittlung des Unterhalts der Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen.

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