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Sorgerecht

Die Frage des Sorgrechts stellt sich meist bei getrennt lebenden Eltern. Egal, ob es sich um das Sorgerecht bei verheirateten Eltern, Eltern in einer Lebenspartnerschaft handelt oder die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern zu klären ist.

Eheliche Kinder

Die Eltern eines ehelichen Kindes haben grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. Die Gesamtvertretung bedeutet nicht, dass die Eltern immer gemeinsam auftreten. Eltern können sich gegenseitig ausdrücklich oder stillschweigend zur Vertretung des Kindes bevollmächtigen. Auch eine Anscheinsvollmacht ist möglich. Bei einer ärztlichen Behandlung kann der Arzt in der Regel davon ausgehen, dass der mit dem Kind vorsprechende Elternteil aufgrund allgemeiner Funktionsaufteilung zwischen den Eltern ermächtigt ist, für den Abwesenden die erforderliche Einwilligung in ärztliche Heileingriffe zu erteilen. In schwerwiegenden Fällen ist eine Nachfrage erforderlich, ob der andere Elternteil hiermit einverstanden ist. Handelt ein Elternteil ohne Bevollmächtigung des anderen, so handelt er ohne Vertretungsmacht. Diese Verträge sind schwebend unwirksam und können von dem anderen Elternteil genehmigt werden.

Nichteheliches Kind

Das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind steht grundsätzlich allein der Mutter zu, es sei denn, Vater und Mutter haben gegenüber dem Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde erklärt, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen.

Getrennt lebende Eltern

Bei Getrenntleben und bei einer Scheidung bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht, es sei denn, einer der Eltern stellt einen Sorgerechtsantrag. Ein solcher Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn eine Kommunikation zwischen den Eltern zum Wohle des Kindes nicht mehr möglich ist oder schwerwiegende Gründe bestehen, weshalb einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen ist.

Auch bei gemeinsamem Sorgerecht ist der ständige Aufenthalt des Kindes regelmäßig bei einem Elternteil und der andere hat das sogenannte „Umgangsrecht“.

In allen Angelegenheiten, die das tägliche Leben des Kindes betreffen, entscheidet jeweils der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält. In allen wichtigen Fragen der Personen- und Vermögenssorge müssen die Eltern bei gemeinsamem Sorgerecht auch gemeinsame Entscheidungen treffen. Sollte dies nicht gelingen, besteht die Möglichkeit über das zuständige Amtsgericht – Familiengericht – die Entscheidungsbefugnis zu beantragen.

Die familiären Situationen sind individuell unterschiedlich. Nehmen Sie zur Sicherung Ihrer Ansprüche eine persönliche Erstberatung in Anspruch.

In der Regel übernimmt ein Elternteil die Betreuung des Kindes, das Kind hält sich also überwiegend bei diesem Elternteil auf. Seinen Unterhalt erbringt dieser Elternteil durch die Betreuung und Versorgung sowie die Unterhaltszahlung des Kindes. Der andere Elternteil hat das Umgangsrecht und ist zur Unterhaltszahlung in bar verpflichtet.

Möglich sind aber auch Zwischenlösungen, bei denen sich das Kind sowohl beim einen als auch beim anderen Elternteil im Wechsel aufhält. Solange sich die Eltern hierüber verständigen und die Regelung nicht dem Kindeswohl widerspricht, kann die Betreuung und Versorgung sowie die Unterhaltszahlung zwischen den Eltern frei gestaltet werden.

Bei Anträgen zum Sorgerecht ist das Familiengericht anzurufen. Gleichzeitig wird das Jugendamt eingeschaltet. Dieses erstattet einen Bericht. Gegebenenfalls wird ein Anwalt des Kindes zur besonderen Wahrnehmung der Interessen des Kindes bestellt. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung in erster Linie das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. In der Regel entspricht dem die Beibehaltung der bisherigen alltäglichen Strukturen und Betreuungsregelungen.

Sorgerecht einer Lebenspartnerschaft

Hat nur ein Partner das Sorgerecht für ein Kind, das er mit in eine Partnerschaft gebracht hat, so kann der andere Partner möglicherweise trotzdem mitentscheiden. Hat also eine Partner das Recht in Angelegenheit des täglichen Lebens eines Kindes mitzuentscheiden, obwohl er eigentlich kein Sorgerecht hat, so nennt man dies das kleine Sorgerecht.

§ 9 LPartG regelt die sorgerechtlichen Befugnisse des Lebenspartners für den Fall, dass ein Lebenspartner ein minderjähriges Kind mit in die eingetragene Lebenspartnerschaft gebracht hat oder einbringt. Wenn dieser Elternteil für dieses Kind das alleinige Sorgerecht ausübt, hat der andere Lebenspartner im Einvernehmen mit ihm die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheit des täglichen Lebens, das sog. kleine Sorgerecht.

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Unter der Überschrift im Gesetz: „Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ wurde ein neuer Begriff für diese Kinder eingeführt. Das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind steht grundsätzlich der Mutter zu. Die Eltern können jedoch durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Dies ist eine freie Entscheidung der Eltern und wird durch das Jugendamt nicht überprüft.

Diese Erklärung ist auch nicht widerruflich, sondern kann nur durch ein Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht abgeändert werden.

Auch nichteheliche Väter haben ein Umgangsrecht mit ihrem Kind. Das Umgangsrecht ist identisch zu den Regelungen des Umgangsrechts zwischen ehelichen Kindern und einem Elternteil.

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