Zum Inhalt springen

Kinderfotos auf Insta – KunstUrhG +DSGVO

Soziale Medien wie Instagram oder Facebook laden ein, alle Arten von Fotos zu veröffentlichen. Wer jedoch Fotos von Kindern im Internet veröffentlichen möchte, braucht dafür unbedingt die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.

Nicht nur das Kunsturhebergesetz, sondern auch die Datenschutzgrundverordnung geben Auskunft über den Umgang mit Fotos (§ 22 KunstUrhG und Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO).

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Grundsätzlich ist es so: erteilt eine abgelichtete Person nicht ihre Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos, kann dies zur Persönlichkeitsrechtsverletzung führen. Um Kinderfotos im Internet und in sozialen Medien veröffentlichen zu können, ist die Einwilligung beider Elternteile erforderlich.

Sind sich die Eltern allerdings nicht einig über die Veröffentlichung der Fotos ihrer Kinder, kann dies ein Fall für das Familiengericht werden und sogar beim OLG Düsseldorf landen, wie der folgende Fall mit dem Beschluss vom 20.07.2021, Az. 1 UF 74/21 zeigt.

Konkreter Fall

Eine Friseurin fotografierte die zwei minderjährigen Kinder ihres Lebensgefährten in ihrem Friseursalon und warb damit auf Facebook und Instagram. Ihr Lebensgefährte, also der Vater der Kinder war damit zwar einverstanden, doch leider haben die beiden nicht die Mutter der Kinder gefragt. Sie war damit nämlich überhaupt nicht einverstanden. Die Kinder leben bei der Mutter, besuchen den Vater regelmäßig und die Eltern teilen sich das Sorgerecht.

Die Eltern sind zwar noch verheiratet leben aber getrennt. Die Mutter der Kinder forderte die Friseurin auf, die Fotos aus dem Internet zu löschen, weitere Veröffentlichungen zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Gleichzeitig verlangt sie vom Vater der Kinder, dass er dem Vorgehen gegen die Friseurin zustimmt. Grund ist das gemeinsame Sorgerecht und die damit verknüpfte gemeinsamen Entscheidungsbefugnis. Der Vater lehnte das Vorgehen gegen seine neue Lebensgefährtin jedoch ab.

Antrag beim Familiengericht

Mit der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung von Fotografien ihrer Kinder im Internet, sah die Mutter einen Grund das alleinige Sorgerecht für diese Angelegenheit zu fordern.

Die Mutter beantragte daraufhin also beim Familiengericht die alleinige Berechtigung dafür über die Veröffentlichung zu entscheiden. Grundsätzlich ist die Einwilligung beider Elternteile erforderlich.

Mit dem Antrag wollte sie das alleinige Sorgerecht in dieser Angelegenheit erhalten, um gegen die Friseurin vorgehen zu können. Ihr Ziel war es gerichtlich etwas gegen die Veröffentlichung zu tun.

Sind sich die Eltern nicht einig, kann das Familiengericht nämlich Angelegenheiten, die für ein Kind besonders wichtig sind, auf ein Elternteil übertragen. Diese regelt das Sorgerecht.

Das Familiengericht stimmte der Mutter zu und übertrug ihr das Sorgerecht in dieser Angelegenheit, damit sie die Unterlassungsansprüche durchsetzen konnte.

Beschwerde beim OLG

Damit war der Vater nicht einverstanden und legte Beschwerde gegen die Anordnung beim Oberlandesgericht (OLG) ein.

Ob Fotos von einem Kind im Internet veröffentlicht werden, das ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für ein Kind. Genauer gesagt ist das Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von erheblicher Bedeutung.

Es gibt Angelegenheiten, die für Kinder besonders bedeutsam sind, für so eine Angelegenheit kann das Sorgerecht auf ein Elternteil übertragen werden. In dem Fall kann ein Elternteil beantragen die Entscheidung dafür alleine treffen zu können. Über die Entscheidungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten gibt der § 1628 Abs. 1 BGB Auskunft.

Schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder können die Folge der Veröffentlichung von Fotografien im Internet sein, so das OLG. Die Veröffentlichung von Fotos in digitalen Medien ist daher von besonderer Tragweite.

Kinder habe eine Privatsphäre, diese sollte gewahrt bleiben.

Rechtsanwältin Anna Umberg LL.M. M.A.

Das Kindeswohl steht im Vordergrund. Im Zweifel erhält der Elternteil die Entscheidungsbefugnis, dessen Lösung am nächsten am Kindeswohl liegt. In diesem Fall ist das die Auffassung der Mutter.

Im Streitfall ist es möglich das Sorgerecht auf einen Elternteil zu übertragen. In diesem Fall entspricht keine Veröffentlichung eher dem Kindeswohl. Von daher überträgt das Gericht die Entscheidungsgewalt auf denjenigen Elternteil, der gegen eine Veröffentlichung ist.

Veröffentlichung von Familienfotos

Der Vater hatte jedoch einen Einwand, nämlich, dass die Großmutter mütterlicherseits in der Vergangenheit ohne Zustimmung Fotos der Kinder veröffentlichte. Doch das ließ das Gericht nicht gelten, da es nur um den konkret geltend gemachten Einzelfall am Familiengericht geht.

Wichtig ist in solchen Fällen auch die Tatsache, dass die Einwilligung der Kinder zur Veröffentlichung nicht die Einwilligung beider Elternteile ersetzt.

Rechtsanwalt Andreas Friedlein

Personen, die ohne das Einverständnis von beiden Elternteilen Kinderfotos publizieren, riskieren auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Das gilt auch für Omas und Opas, die ihre Enkelkinder ins Netz stellen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner